Mietrechtsreform 2026: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf für erweiterten Mieterschutz

April 2026

Die Bundesregierung hat am 29. April 2026 den Gesetzentwurf "Mietrecht II" verabschiedet. Die von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig vorgelegte Reform zielt darauf ab, den Mieterschutz in angespannten Wohnungsmärkten substanziell zu stärken und gleichzeitig Rechtssicherheit für beide Vertragsparteien zu schaffen.

"Mietrecht II" bildet den zweiten Teil eines umfassenderen Reformpakets. Zuvor wurde bereits die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 verlängert. Das Bundesjustizministerium plant weitere Maßnahmen, die auf den Empfehlungen der Expertenkommission Mietrecht basieren sollen.

Zentrale Reformelemente

Indexmieten: In angespannten Wohnungsmärkten werden Mieterhöhungen bei Indexmietverträgen gedeckelt. Steigt der Verbraucherpreisindex um mehr als 3 Prozent jährlich, darf die darüber hinausgehende Steigerung nur zur Hälfte auf die Miete umgelegt werden. Diese Regelung soll insbesondere bei inflationären Schocks – wie nach Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine – übermäßige Belastungen verhindern.

Möbliertes Wohnen: Der Entwurf etabliert erstmals klare gesetzliche Standards für Möblierungszuschläge. Vermieter müssen diese gesondert ausweisen; fehlt der Ausweis, gilt die Wohnung als unmöbliert (auch bei nachträglicher Ausweisung für zwei Jahre). Zuschläge müssen sich am Zeitwert der Möbel orientieren; für vollmöblierte Wohnungen ist eine Pauschale von 10 Prozent der Nettokaltmiete vorgesehen. Höhere Zuschläge sind nur bei nachweislich höherem Möblierungswert zulässig. Diese Transparenzpflicht soll die Umgehung der Mietpreisbremse erschweren.

Kurzzeitmietverträge: Erstmals wird eine gesetzliche Höchstdauer von sechs Monaten (unter bestimmten Voraussetzungen verlängerbar auf acht Monate) eingeführt. Kurzzeitmietverträge bleiben nur bei besonderem Anlass auf Mieterseite zulässig. Davon zu unterscheiden sind befristete Mietverträge aufgrund von ausdrücklich geregelten Belangen des Vermieters: Sie unterliegen der Mietpreisbremse, hierzu soll es keine gesetzlichen Änderungen geben.

Schonfristzahlung: Die Möglichkeit, durch Nachzahlung von Mietrückständen eine Kündigung abzuwenden, wird auf ordentliche Kündigungen ausgeweitet. Bisher galt dies nur für fristlose Kündigungen.

Modernisierungen: Die Wertgrenze für das vereinfachte Verfahren bei Mieterhöhungen nach Modernisierungen wird von 10.000 auf 20.000 Euro angehoben. So soll gewährleistet werden, dass das vereinfachte Verfahren auch in Zukunft in Fällen kleinerer Modernisierungsmaßnahmen zur Anwendung kommen kann. Aufgrund der Preissteigerungen seit Inkrafttreten des vereinfachten Verfahrens ist die bislang geltende Wertgrenze inzwischen zu niedrig.

Quelle/Weitere Informationen (Links öffnen externe Seiten in neuen Browserfenstern): Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Pressemitteilung vom 29. April 2026  / Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete

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