Der Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, hat am 20. Januar 2021 die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Regierungsentwurf) vorgestellt. Sie sieht insbesondere am Arbeitsplatz zusätzliche Maßnahmen vor, um den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten und um Betriebe weiter offen halten zu können. Homeoffice für alle, die ihre Aufgaben auch zuhause erfüllen können, ist ein weiterer Baustein der Verordnung.
Es gelten die derzeitigen Arbeitsschutzregelungen fort:
Das gilt neu – zunächst befristet bis zum 15. März 2021:
Wechsel ins Homeoffice ist keine Pflicht
Eine Pflicht für Beschäftigte, ins Homeoffice zu wechseln, wenn sie dies nicht möchten, gibt es nicht. Arbeitgeber könnten nicht auf den privaten Wohnraum des Beschäftigten, als ausgelagerte "Bürofläche", zurückgreifen und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung stehe einer solchen Verpflichtung entgegen, begründet das Bundesarbeitsministerium. Zum anderen gebe es zahlreiche weitere Sachgründe (kein geeigneter Bildschirmarbeitsplatz, räumliche Enge), die einer solchen Verpflichtung der Beschäftigten entgegenstehen können.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung tritt am fünften Tag nach der Verkündung in Kraft. Diese Zeit steht dem Arbeitgeber zur Vorbereitung der Umsetzung zur Verfügung.
Weitere Informationen: FAQs zur Corona-Arbeitsschutzverordnung auf den Internetseiten des Bundesarbeitsministerium, Stand: 20. Januar 2021