Neue Landesbauordnung NRW setzt Schwerpunkt bei Beschleunigung von Infrastrukturvorhaben im Bereich Sicherheit und Verteidigung

Januar 2026

Das NRW-Landeskabinett hat am 20. Januar 2026 den Entwurf des "Dritten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung 2018 und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen" beschlossen und dem Landtag zur weiteren Beratung und Befassung übermittelt. Die überarbeitete Landesbauordnung setzt einen Schwerpunkt auf die Beschleunigung von Infrastrukturvorhaben im Bereich Sicherheit und Verteidigung.

Die mit dem Gesetzentwurf vorgelegten Änderungen berücksichtigen unter anderem die Rahmenrichtlinie Gesamtverteidigung (RRGV), die die von Seiten der Bundesregierung vorgesehene Ausrichtung der deutschen Sicherheitspolitik enthält. 

Gegenstand der beabsichtigten Änderungen im Bauordnungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen und im Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen:

  • Anlagen, die der Landes- oder Bündnisverteidigung dienen, werden gänzlich bauordnungsrechtlich verfahrensfrei gestellt.
  • Bauvorhaben, die Zwecken der Bundespolizei, dem zivilen Bevölkerungsschutz, dem Katastrophenschutz, der Unfallhilfe oder die der Abwehr sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse zum Schutz der Bevölkerung dienen oder die eine besondere öffentliche Zweckbestimmung im Sinne des Paragraf 37 Absatz 1 des Baugesetzbuches haben, werden in das sogenannte bauaufsichtliche Zustimmungsverfahren überführt.

Damit sollen Verantwortungsbereiche abgeschichtet werden: Das gelte insbesondere dann, wenn – wie vom Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) geplant – der Bund künftig Militärbauten auch selbst (ohne Mithilfe der nordrhein-westfälischen Bauverwaltung) erstellt. Diese Bauten werden verfahrensfrei gestellt. 

In den übrigen Fällen (Zivil- und Katastrophenschutz) sind die Vorhaben der oberen Bauaufsichtsbehörde in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Die öffentliche Hand ist an Recht und Gesetz gebunden, so dass das Einhalten der bauordnungsrechtlichen Vorschriften mit neuen Verfahrensbeschleunigungen einhergehen könne. 

Änderungen am nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz

Das nordrhein-westfälische Denkmalschutzgesetz soll eine Vorschrift bekommen, in denen für "besondere Liegenschaften des Landes und des Bundes" besondere Vorschriften gelten. Ferner wird ein denkmalrechtliches Kenntnisgabeverfahren, vergleichbar dem bauordnungsrechtlichen Verfahren in Paragraf 79 Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, neu in das Denkmalschutzgesetz eingeführt. Darüber hinaus werden aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung Fristen verkürzt sowie Zuständigkeiten klarer gefasst. Nach Auffassung der Landesregierung bedarf es zur Verbesserung der Verteidigungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland und/oder zur Erhöhung der Sicherheit beispielsweise im Falle des Zivil- und Katastrophenschutz  – ohne einer Änderung des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes – mitunter langwieriger Verfahren zwischen den für Denkmalschutz zuständigen Behörden und den Denkmalfachämtern der Landschaftsverbände, die einer beschleunigten Umsetzung beispielsweise im Hinblick auf die Modernisierung oder den Ausbau von Kasernenstandorten entgegenstehen. Gleiches gelte für die Ertüchtigung wichtiger Mobilitätsachsen.

Quelle/Weitere Informationen: Gemeinsame Pressemitteilung der Ministerien für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung und der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2026

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