Neue Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung (SHVgVO) in Kraft getreten

Juni 2026

Am 16. Mai 2026 ist die neue  SHVgVO in Kraft getreten (GVBl. 2026/45 vom 15. Mai 2026). Damit gelten künftig deutlich höhere Wertgrenzen für öffentliche Vergaben im Land Schleswig-Holstein.

Liefer- und Dienstleistungen:

  • Direktaufträge sind jetzt bis 50.000 EUR zulässig (bisher 5.000 €) sowie für einzelne Fachlose bis zu einem addierten Wert von 50.000 EUR (§ 3 Abs. 2 Nr. 3). Die Regelung gilt auch für freiberufliche Leistungen und Leistungen nach § 50 UVgO.
  • Bis zu einem Auftragswert von 150.000 EUR sowie für einzelne Mengen- oder Fachlose eines solchen Auftrages bis zu deren addiertem Wert von 150.000 EUR ist sowohl eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb als auch eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb und ohne Bekanntmachung ohne weitere Voraussetzungen zulässig (§ 3 Abs. 3).

Bauleistungen:

  • Direktaufträge sind jetzt bis 100.000 EUR möglich (bisher lag die Wertgrenze bei 10.000 EUR) sowie für einzelne Fachlose bis zum addierten Wert des Einzelloses von max. 100.000 EUR (§ 4 Abs. 6).
  • Eine Beschränkte Ausschreibung ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb ist ohne weitere Voraussetzungen zulässig bis zu einem Auftragswert von 1.000.000 EUR sowie bis zu einem Einzelauftragswert von 1.000.000 EUR (§ 4 Abs. 5 Nr. 2).
  • Eine Freihändige Vergabe ist ohne weitere Voraussetzungen zulässig bis zu einem Auftragswert von 1.000.000 EUR sowie innerhalb eines solchen Gesamtauftrages für Mengen- und Fachlose bis zu einem addierten Wert der Einzellose von 1.000.000 EUR. Bei Aufträgen über 1.000.000 EUR Auftragswert dürfen einzelne Fachlose bis 250.000 EUR freihändig vergeben werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 3).

Weitere wichtige Änderungen:

  • Auftraggeber können Bieterlisten führen, insbesondere um bei Beschränkten Ausschreibungen, Freihändigen Vergaben, Verhandlungsvergaben und Direktaufträgen geeignete Bieter auszuwählen und dem Wechselgebot Rechnung zu tragen (§ 2 Abs. 5).
  • Abweichend von § 5 Absatz 2 VOB/A kann, befristet bis zum 31. Dezember 2031, auf die Aufteilung oder Trennung verzichtet werden, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies rechtfertigen (§ 4 Abs. 2).

Quelle/Weitere Informationen: Verkündungsportal Schleswig-Holstein

Veranstaltungsempfehlung

Vergabe- und Bauvertragsrecht

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