Eine Tierschutzbehörde traf gegenüber einem Tierhalter eine tierschutzrechtliche Anordnung und drohte ihm ein Zwangsgeld an. Weil der Tierhalter dieser Anordnung nicht Folge leistete, wurde das Zwangsgeld festgesetzt und eine Zahlungsfrist von neun Kalendertagen bestimmt. Der Tierhalter ging im Eilverfahren gegen die Anordnung vor, unter anderen auch gegen die Zahlungsfrist.
Das Gericht entschied im Eilverfahren, dass die zuständige Behörde dem Betroffenen bei der Festsetzung eines Zwangsgeldes eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen hat. Die Behörde hat sowohl bei der Bemessung der Höhe des Zwangsgeldes als auch bei der Bemessung der Zahlungsfrist zu berücksichtigen, dass das Zwangsgeld nicht dazu dient, den Zahlungspflichtigen wirtschaftlich in die Knie zu zwingen. Deshalb ist die Frist so zu bemessen, dass dem Adressaten nach den der Behörde bekannten Umständen eine fristgerechte Zahlung des Zwangsgeldes möglich ist. Die Behörde hat bei der Bemessung der Zahlungsfrist dem Zweck der Zwangsgeldfestsetzung als Mittel der Durchsetzung der dem Adressaten auferlegten Handlungspflichten Rechnung zu tragen. Sie ist daher befugt, die Frist kurz zu bemessen, um den Adressaten auch auf diese Weise anzuhalten, die gebotenen Handlungen ohne Zögern auszuführen. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.05.2013, AZ: 3 M 161/13.