Niedersachsen: Kabinett beschließt Novelle des Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) und der Wertgrenzen-Verordnung

Februar 2026

Das Niedersächsische Landeskabinett hat sich am 24. Februar 2026 erneut mit dem bereits im März 2025 vorgelegten Entwurf zur Novelle des Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) befasst. Damit einher gehen erneute Anpassungen der Wertgrenzen-Verordnung (NWertVO) deren letzte Änderung am 29. Mai 2025 in Kraft getreten ist.

Der Änderungsentwurf des NTVergG sieht vor, dass die Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer von in öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschriebenen (Bau- oder Dienst-)Leistungen sich verpflichten, ihren Beschäftigen Mindestentgelte zu zahlen, die aufgrund von geltenden repräsentativen Branchentarifverträgen in Rechtsverordnungen der Landesregierung festgesetzt werden. Über eine einfache Mustererklärung sollen künftig Unternehmen durch ein Kreuz die Einhaltung der geforderten tariflichen Standards bestätigen können. Die Überprüfung erfolgt stichprobenartig. Um hier keinen zusätzlichen Aufwand bei den Kommunen zu erzeugen, wird dafür eine entsprechende Servicestelle beim niedersächsischen Arbeitsministerium eingerichtet.

Parallel soll eine Änderung in der Wertgrenzen-Verordnung vorgenommen werden, die jetzt in die Verbändebeteiligung geht: Die Wertgrenzen für die Direktaufträge für öffentliche Auftraggeberinnen und Auftraggeber werden nochmals erheblich erhöht. Profitieren sollen hiervon insbesondere die niedersächsischen Kommunen. Besonders dabei ist eine vorgesehene Erhöhung der Wertgrenze für Direktaufträge auf 100.000 Euro (derzeit 20.000 Euro). Damit werden die allermeisten Beschaffungen ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens möglich. Gleichzeitig ermöglicht das Land die Wahl vereinfachter Vergabeverfahren bei Bauleistungen bis 1 Million Euro, bei Liefer- und Dienstleistungen bis zum EU-Schwellenwert (derzeit 216.000 Euro).

Quelle/Weitere Informationen: Niedersächsische Staatskanzlei, Presseinformation


Niedersachsen: Erhöhung der Wertgrenzen ab 29. Mai 2025

Mai 2025: Parallel zur geplanten Novelle des Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) ist am 29. Mai 2025 bereits die geänderte Wertgrenzenverordnung in Kraft getreten. Die Direktauftragsgrenze wird von bisher 1.000 Euro (Liefer- und Dienstleistungen) beziehungsweise 3.000 Euro (Bauleistungen) ohne Umsatzsteuer einheitlich auf 20.000 Euro ohne Umsatzsteuer angehoben. Für Schulen wird die Wertgrenze für einen Direktauftrag für Liefer- und Dienstleistungen sogar auf 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer erhöht.

Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsvergaben sind im Liefer- und Dienstleistungsbereich fortan bis 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer möglich. Im Bereich der Bauleistungen sind nunmehr beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem Auftragswert von 1.000.000 Euro sowie freihändige Vergaben bis zu einem Auftragswert von 150.000 Euro jeweils ohne Umsatzsteuer möglich.

Quelle: Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Wertgrenzenverordnung vom 27. Mai 2025


Niedersachen plant Novelle des Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) und der Wertgrenzenverordnung

März 2025: Das Niedersächsische Landeskabinett hat am 25. März 2025 einen Entwurf zur Novelle des Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) vorgelegt, der die Vergabe öffentlicher Aufträge an tarifgebundene Unternehmen verbindlich vorschreibt. Unternehmen müssen künftig bei der Angebotsabgabe erklären, dass sie tarifliche Mindestlöhne zahlen, die auf Basis repräsentativer Branchentarifverträge per Rechtsverordnung festgelegt werden. Zur Überprüfung wird eine Landeskontrollstelle eingerichtet, die stichprobenartig und anlassbezogen kontrolliert. Im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) wird zudem ein fingierter Betriebsübergang vorgeschrieben, um Arbeitsverhältnisse bei Betreiberwechseln zu schützen.

Parallel dazu soll die Wertgrenzenverordnung angepasst werden. Die Direktauftragsgrenzen werden von bisher 1.000 Euro (Liefer- und Dienstleistungen) bzw. 3.000 Euro (Bauleistungen) auf einheitlich 20.000 Euro angehoben. Für Schulen steigt die Grenze sogar auf 100.000 Euro, um Verwaltungsaufwand zu reduzieren und eine schnellere Vergabe kleinerer Aufträge zu ermöglichen.

Quelle/Weitere Informationen: Niedersächsische Staatskanzlei, Pressemitteilung vom 25. März 2025

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10.11.2026
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Hannover | Niedersachsen
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Präsenzveranstaltung | NS260801