Niedersachsen: Nitrat- und Phosphat-Kulisse ausgewiesen

September 2019

Die Gebietskulissen der nitrat- und phosphatsensiblen Gebiete in Niedersachsen liegen vor. Das Kabinett stimmte am 10. September 2019 der Freigabe des Entwurfs der Niedersächsischen Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat (NDüngGewNPVO) zur Verbandsbeteiligung zu.


Mit Hilfe der Länderverordnung sollen die Nährstoffeinträge in belastete Wasserkörper durch die Landwirtschaft verringert und damit die Umweltziele der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) erreicht werden. Außerdem soll weiteren Verfahren der EU-Kommission wegen Nichtumsetzung der EU-Nitratrichtlinie wirksam entgegengewirkt werden.

Die Gebietskulisse Grundwasser ("Nitrat-Kulisse") umfasst rund 39 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Fläche – also rund eine Millionen Hektar. Die Bewertung der Grundwasserkörper erfolgte in einem mehrstufigen Verfahren.

Die Gebietskulisse Oberflächengewässer ("Phosphat-Kulisse") umfasst etwa ein Prozent der landwirtschaftlich genutzten Fläche. Das entspricht etwa 35.000 Hektar.

Zum Schutz des Grund- und Oberflächenwassers werden in den ausgewiesenen Gebieten bestimmte Auflagen für die Bewirtschaftung verhängt.

Dazu gehören in den nitratsensiblen Gebieten:

  • Verpflichtende Wirtschaftsdüngeranalysen vor Aufbringung auf die Flächen, um den genauen Nährstoffgehalt zu kennen und so die Düngung noch präziser gestalten zu können.
  • Das Einarbeiten von Wirtschaftsdünger und Gärresten innerhalb von einer Stunde (anstatt früher vier Stunden).
  • Erhöhung der Mindestlagerkapazität für flüssige Wirtschaftsdünger und Gärreste auf sieben anstatt sechs Monate.

In den phosphatsensiblen Gebieten sind vorgesehen:

  • Verpflichtende Wirtschaftsdüngeranalysen vor Aufbringung auf die Flächen, um den genauen Nährstoffgehalt zu kennen und so die Düngung noch präziser zu gestalten.
  • Erhöhung der Mindestlagerkapazität für flüssige Wirtschaftsdünger und Gärreste auf sieben anstatt sechs Monate.
  • Auf hoch und sehr hoch versorgten Böden ist nur eine reduzierte P-Düngung möglich, um eine P-Anreicherung im Boden zu erzielen.

Zwei Maßnahmen sind mit Übergangsfristen versehen, um eine Anpassung auf den Betrieben zu ermöglichen: Die erhöhten Anforderungen an den Lagerraum gelten ab Juli 2021; die Regelungen zur reduzierten P-Düngung gelten in gestaffelter Form ab Januar 2021.

Die in der Verordnung geregelten Vorschriften werden von den Prüfdiensten der Düngebehörde (Landwirtschaftskammer Niedersachsen) im Rahmen der Fachrechtskontrolle geprüft. Ordnungswidrigkeiten werden geahndet.

Über den Link https://sla.niedersachsen.de/landentwicklung/LEA/ können die Gebietskulissen eingesehen werden. Zusätzlich wird unten links auf der Seite das graue Infofeld "Informationen zur NDüngGewNPVO" eingerichtet.

Die Verbände haben nun drei Wochen Zeit, zum Verordnungsentwurf Stellung zu nehmen. Nach jetzigem Zeitplan ist geplant, die Verordnung Mitte November dem Kabinett zur Verabschiedung vorzulegen.

Die Verordnung zu §13 Absatz 6 DüV – die sogenannte Meldepflicht für die Ermittlung des Düngebedarfs und des Nährstoffvergleichs – soll voraussichtlich am 17. September 2019 verabschiedet werden. Geplant ist die Einführung elektronischer Nährstoffmeldungen im gesamten Land über eine zentrale Datenbank namens ENNI (Elektronisches Nährstoffmanagement Niedersachsen). Von der Meldepflicht werden rund 30.000 Betriebe in Niedersachsen betroffen sein.
Quelle/Weitere Informationen: Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung, Pressemitteilung vom 10. September 2019