Nordrhein-Westfalen revolutioniert kommunales Vergaberecht

Juli 2025

Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 9. Juli 2025 eine wegweisende Reform des kommunalen Vergaberechts verabschiedet. Das Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften markiert einen Paradigmenwechsel in der öffentlichen Auftragsvergabe. Das Gesetz wurde am 16. Juli 2025 im Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen verkündet.

Herzstück der Neuregelung ist der neu eingeführte § 75a der Gemeindeordnung, der sämtliche landesrechtlichen Wertgrenzen für kommunale Vergabeverfahren beseitigt. Diese fundamentale Änderung gewährt den Kommunen erheblich mehr Handlungsspielraum: Ab dem Inkrafttreten am 1. Januar 2026 sind förmliche Ausschreibungen grundsätzlich erst ab Erreichen der EU-Schwellenwerte verpflichtend. Gleichzeitig entfällt die bisherige Bindung an die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) sowie die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A). Kommunen können künftig flexibler und effizienter über ihre Vergabeverfahren entscheiden, während sie weiterhin den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit, Transparenz und Gleichbehandlung verpflichtet bleiben.

Quelle/Weitere Informationen: Landtag NRW 10. Juli 2025, Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen Nr. 32 vom 16. Juli 2025, GVBl. 2025, 618


NRW plant weitreichende Reform des Vergaberechts unterhalb der EU-Schwellenwerte

Mai 2025: Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat mit dem Gesetzentwurf zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 11. Februar 2025 eine umfassende Reform des Haushaltsvergaberechts auf den Weg gebracht. Kernpunkt der Reform ist die Abschaffung der bisherigen "Kommunalen Vergabegrundsätze". Damit entfiele die Verpflichtung zur Anwendung der VOB/A (Abschnitt 1) und der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) bei Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte. Kommunen sollen künftig eigenständig entscheiden können, wie sie ihre Vergabeverfahren gestalten, solange sie höherrangiges Recht wie die EU-Vergabevorschriften, Bundesvorschriften wie das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und haushaltsrechtliche Vorgaben einhalten.

Quelle/Weitere Informationen: Landtag Nordrhein-Westfalen, Gesetzentwurf zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 11. Februar 2025

Aus dem weiteren Beratungsverlauf (www.landtag.nrw.de):
Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen
Gesetzentwurf LRg Drucksache 18/13836 vom 13.05.2025

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