Öffentliche Straßenfahrzeuge: Neue verbindliche Vorgaben zum Klimaschutz und zur Luftreinhaltung bei Ausschreibungen und Vergaben

August 2021

Ab 2. August 2021 gelten bei Ausschreibungen und Vergaben neue verbindliche Vorgaben zum Klimaschutz und zur Luftreinhaltung. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat mit dem Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz vom 9. Juni 2021 (SaubFahrzeugBeschG) europäische Vorgaben (EU-Richtlinie (EU) 2019/1161) umgesetzt. Die Regelungen sind bis Ende 2025, bzw. bis Ende 2030 einzuhalten.

Auftraggeber der öffentlichen Hand, bzw. bestimmter Sektoren (z. B. Wasser-, Energieversorgung oder Verkehrsleistungen), die Straßenfahrzeuge kaufen, leasen oder anmieten bzw. für bestimmte Dienstleistungen wie Paket- und Postdienste oder den ÖPNV in Anspruch nehmen, müssen ab sofort feste Mengen Fahrzeuge emissionsarm oder -frei beschaffen.

Mit den neuen Regeln sollen zum Beispiel Linienbusse, Liefer- oder Stadtreinigungsfahrzeuge noch sauberer und effizienter werden. Die öffentliche Hand muss nun einen festen Teil ihrer Flotten emissionsarm oder emissionsfrei beschaffen. Der CO2-Ausstoß soll dadurch sinken, die Luftqualität besser werden – ein wichtiger Schritt für mehr Klimaschutz und weniger Schadstoffe im Verkehr, so Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer.

Die Regelungen im Überblick:

  • Feste Mengen an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen (mindestens 38,5 %) dürfen im Zeitraum bis Ende 2025 nur noch maximal 50 Gramm CO2/km bzw. ab Anfang 2026 gar kein CO2 mehr ausstoßen. Zudem dürfen sie nur 80 % der laut Realbetrieb-Grenzwert erlaubten Luftschadstoffe (Feinstaub, Stickoxide) ausstoßen.
  • Feste Mengen an Lkw (bis Ende 2025 10 %, danach 15 %) und ÖPNV-Bussen (bis Ende 2025 45 %, danach 65 %) müssen ausschließlich mit alternativen Kraftstoffen wie Strom, Wasserstoff, Erdgas oder Bio-Kraftstoffen betankt werden. Für ÖPNV-Busse gilt dabei ein Unterziel, wonach mindestens die Hälfte emissionsfrei sein muss (durch Batterie, Brennstoffzellen-Antrieb oder Oberleitung).

Die Ziele gelten jeweils für Bund und Länder. Die Länder können sie flexibel umsetzen. Branchenvereinbarungen auf Landesebene sind möglich. Ausnahmen gelten aufgrund der Einsatzanforderungen oder begrenzter Marktverfügbarkeit u. a. für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, land- und fortwirtschaftliche Fahrzeuge oder reine Reisebusse. Quelle/Weitere Informationen: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Pressemitteilung vom 2. August 2021