OVG-Beschluss: Pop-up-Radwege in Berlin dürfen vorerst bleiben

Oktober 2020

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hat in dem Verfahren gegen die Einrichtung temporärer Radfahrstreifen (sog. Pop-up-Radwege) im Berliner Stadtgebiet den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. September 2020 bis zur Entscheidung über die Beschwerde des Landes Berlin im vorliegenden Eilverfahren vorläufig außer Vollzug gesetzt (Beschluss vom 6.10.2020 OVG 1 S 116/20).

Dem Antrag eines Verkehrsteilnehmers auf Beseitigung der Radfahrstreifen war erstinstanzlich stattgegeben worden, weil die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen für die Einrichtung der Verkehrsanlagen nicht hinreichend dargelegt hatte. Radwege dürften nur dort angeordnet werden, wo Verkehrssicherheit, Verkehrsbelastung und/oder der Verkehrsablauf ganz konkret auf eine Gefahrenlage hinwiesen und die Anordnung damit zwingend erforderlich sei.

Die Senatsverwaltung hat im Beschwerdeverfahren erstmals die für die erforderliche Gefahrenprognose erforderlichen Tatsachen durch Nachreichung von Verkehrszählungen, Unfallstatistiken u. ä. belegt. Daraufhin hat der 1. Senat die Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung vorläufig gestoppt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei unter Berücksichtigung dieser Unterlagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Ergebnis fehlerhaft. Jedenfalls würden die öffentlichen Belange die privaten Interessen des Antragstellers überwiegen. Die Trennung des Radverkehrs vom Kraftfahrzeugverkehr erfolge angesichts der dargelegten konkreten Gefahrenlagen im öffentlichen Sicherheitsinteresse der Verkehrsteilnehmer. Der Antragsteller habe demgegenüber lediglich pauschal geltend gemacht, sich wegen Staus nicht in gewohnter Weise durch das Stadtgebiet bewegen zu können. Selbst wenn die Beschwerde letztlich ohne Erfolg bleiben sollte, sei diese nicht näher belegte Einschränkung für den Antragsteller nicht schwerwiegend. Die Fahrtzeiten verlängerten sich nur minimal. Dies sei bis zur Entscheidung über die Beschwerde hinzunehmen, da es andernfalls innerhalb eines kurzen Zeitraums zu wechselnden Verkehrsregelungen kommen könnte, wodurch Verkehrsteilnehmer möglicherweise verunsichert würden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Quelle/Weitere Informationen: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 6. Oktober 2020


September 2020

Berlin: Eilantrag gegen sog. Pop-up-Radwege erfolgreich

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Voraussetzungen zur Einrichtung acht verschiedener temporärer Radfahrstreifen (sog. Pop-up-Radwege) im Berliner Stadtgebiet nicht vorliegen (Beschluss der 11. Kammer vom 04.09.2020, VG 11 L 205/20).

Im zeitlichen Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie ordnete die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (im Folgenden: Senatsverwaltung) in Berlin die Einrichtung von Pop-up-Radfahrstreifen an. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, in der Pandemie sei es erforderlich, die systemrelevante Mobilität zu gewährleisten. Ein Großteil der Berliner verfüge über kein Auto und in öffentlichen Verkehrsmitteln sei der Mindestabstand kaum einzuhalten. Das rechtfertige es, beschleunigt und ggf. provisorisch Radwege zu schaffen. Diese seien geeignet, die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu verbessern. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit Klage und Eilantrag. Er meint, die Radwege entbehrten einer Rechtsgrundlage. Auch hätte es einer Teileinziehung der Straßen bedurft, die fehle. Zudem dürften Radwege innerhalb geschlossener Ortschaften nur außerhalb von Fahrbahnen errichtet werden. Verkehrsfremde Erwägungen wie die Pandemie könnten zur Begründung nicht herangezogen werden. Eine konkrete Gefahrenlage, die Voraussetzung für Fahrradwege sei, sei durch die Senatsverwaltung nicht dargelegt worden.

Die 11. Kammer hat dem Eilantrag stattgegeben und den Antragsgegner verpflichtet, die entsprechende Beschilderung zu entfernen. Denn es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Radwegeinrichtung. Zwar könne die Senatsverwaltung befristete Radwege einrichten, ohne dass es einer straßenrechtlichen Teileinziehung bedürfe. Unbedenklich sei ebenso, dass der Radfahrstreifen auf der zuvor durch den Autoverkehr genutzten Fahrbahn liege und die Radwege nur befristet eingerichtet seien. Allerdings dürften Radwege nur dort angeordnet werden, wo Verkehrssicherheit, Verkehrsbelastung und/oder der Verkehrsablauf ganz konkret auf eine Gefahrenlage hinwiesen und die Anordnung damit zwingend erforderlich sei. Eine solche Gefahrenlage habe der Antragsgegner nicht dargelegt, sondern sei fälschlich davon ausgegangen, er müsse eine Gefahrenlage nicht begründen. Tatsachen, die auf eine konkrete Gefahr für den Radverkehr auf den betroffenen Straßenabschnitten hindeuteten, ließen sich der Begründung zur Anordnung nicht entnehmen. Insbesondere könne die Pandemie nicht zum Anlass der Anordnungen genommen werden, da es sich dabei nicht um verkehrsbezogene Erwägungen handele. Die weitere Begründung der Senatsverwaltung bleibe ohne konkrete Belege und gehe über allgemeine, an einer Vielzahl von Straßenzügen gültige Situationsbeschreibungen nicht hinaus.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. Quelle/Weitere Informationen: Verwaltungsgericht Berlin, Pressemitteilung vom 7. September 2020


Mai 2020

"Pop-Up-Bikelanes": Berliner Senatsverwaltung verlängert Anordnung für temporäre Radfahrstreifen bis Ende 2020

Die Berliner Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz hat am 28. Mai 2020 entschieden, die bisher bis Ende Mai befristeten Anordnungen für sogenannte "Pop-Up-Bikelanes" – temporäre, mit provisorischen Mitteln eingerichtete Radfahrstreifen auf Hauptverkehrsstraßen – bis Ende dieses Jahres zu verlängern. Die entsprechende Mitteilung geht nun an die Bezirke als Straßenbaulastträger.

Ende März wurde der erste derartige Radfahrstreifen am Halleschen Ufer angeordnet. Die Notwendigkeit zur Einrichtung ergibt sich aus der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), das Verfahren entspricht damit auch formal der Einrichtung von üblichen Radfahrstreifen. Aufgrund der Pandemie-Situation wurde eine besondere Dringlichkeit erkannt, so dass zunächst die provisorische Realisierung anzuordnen war.

Die Voraussetzungen aus § 45 StVO liegen weiterhin vor: Es besteht in allen Streckenabschnitten mit aktuell noch temporären Radfahrstreifen ein Bedarf für die sichere Führung von Radfahrenden. Zugleich besteht das Ziel, die vorübergehend angeordneten gelben Markierungen und mobilen Verkehrszeichen (Warnbaken) bis zum Jahresende auf möglichst vielen Strecken durch dauerhafte Verkehrszeichen und Einrichtungen zu ersetzen (Weißmarkierung, ggf. Protektion und Oberflächensanierung) oder, soweit planerisch erforderlich, auch baulich umzusetzen.

Die Senatsverwaltung steht in Abstimmung mit mehreren Berliner Stadtbezirken, die bereits Vorschläge für weitere temporäre Radfahrstreifen auf Strecken unterschiedlicher Länge vorgelegt haben. Diese Vorschläge werden geprüft. Die entsprechenden "Regelpläne zur temporären Einrichtung und Erweiterung von Radverkehrsanlagen" sind im Internet zu finden unter: www.berlin.de/senuvk/verkehr/politik_planung/rad/infrastruktur/download/Regelplaene_Radverkehrsanlagen.pdf

Quelle/Weitere Informationen: Berliner Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Pressemitteilung vom 29.05.2020