Bodenrecht und Immobilienbewertung
- Termin
- 29.10.2025
- VA-Typ | Nr.
- Webinar | WB250197
Das nordrhein-westfälische Ministerium der Finanzen hat ein umfangreiches Gutachten der beiden renommierten Universitätsprofessoren für Öffentliches Recht und Steuerrecht, Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen (Ludwig-Maximilians-Universität München) und Prof. Dr. Marcel Krumm (Universität Münster) vorgelegt. Das Gutachten soll bei der rechtssicheren Ausgestaltung der entsprechenden kommunalen Regelungen im Rahmen der Grundsteuerreform weitere Sicherheiten geben und teilweise offene Fragen der Kommunen klären. Es wurde am 3. September 2024 den Kommunalen Spitzenverbänden zur Verfügung gestellt und im Anschluss besprochen. Auch dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags ist das Gutachten übermittelt worden.
In ihrem 80-seitigen Gutachten legen die beiden Experten dar, welchen rechtlichen Anforderungen die Kommunen unterliegen und inwieweit sie ihre Satzungsautonomie ausgestalten können. Die wichtigsten Ergebnisse in Kürze:
Die Beauftragung des Rechtsgutachtens gehört zu einer Reihe von Maßnahmen, mit denen die Finanzverwaltung die Kommunen bei der Umsetzung der Grundsteuerreform unterstützt hat.
Die regierungstragenden Fraktionen von CDU und Bündnis 90 / Die Grünen haben einen Gesetzesentwurf zu differenzierten Hebesätzen eingebracht, um den Kommunen im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung mehr Entscheidungsspielräume zu ermöglichen und bei Bedarf auf lokale Gegebenheiten besser reagieren zu können.
Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat dieses Gesetz am 4. Juli 2024 verabschiedet. Das beschlossene Gesetz sieht ergänzend zur bisherigen Regelung die Möglichkeit einer Differenzierung des Hebesatzes für Wohn- und Nichtwohngrundstücke bei der Grundsteuer B vor. Dadurch wird es den Kommunen freigestellt, diese Hebesätze – in Abhängigkeit von den räumlich strukturellen Gegebenheiten vor Ort – so auszutarieren, dass es nicht zu einer übermäßigen Belastung etwa der Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnimmobilien kommt.
Da der Hebesatz für die Grundsteuer B (Wohn- und Gewerbegrundstücke) infolge der Grundsteuerreform in den meisten Kommunen ohnehin angepasst werden muss, bietet das Gesetz den Kommunen die Möglichkeit, unterschiedliche Hebesätze für Wohnen und Nichtwohnen (etwa für Geschäftsgrundstücke) zu beschließen. Die Kommunen können nunmehr dort, wo es nötig und gewünscht ist, die Hebesätze so anpassen, dass weder Wohn- noch Nichtwohngrundstücke übermäßig stark belastet werden.
Nordrhein-Westfalen hat als eines der ersten Länder in Deutschland aufkommensneutrale Hebesätze für die Kommunen zur Verfügung gestellt, um frühestmöglich vollständige Transparenz bei der Umsetzung der Grundsteuerreform herzustellen. Durch die Abgabe weiterer Feststellungserklärungen sowie durch die Bearbeitung von Einsprüchen verändert sich die Summe aller Grundsteuermessbeträge, weshalb das Land die aufkommensneutralen Hebesätze voraussichtlich im September aktualisiert bereitstellt.
Die Liste der aufkommensneutralen Hebesätze und viele weitere Informationen finden Sie auf der Website www.grundsteuer.nrw.de.
Quelle/Weitere Informationen: Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 3. September 2024