Register- und Führerscheinpflicht für Hunde in Niedersachsen verbindlich

Juli 2013

Wer in Niedersachsen einen Hund hält, der älter als sechs Monate ist, muss Angaben zu seiner Haltung machen, die in einem zentralen Register abgelegt werden. Zudem ist seit diesem Zeitpunkt grundsätzlich ein "Hundeführerschein" erforderlich.
Das niedersächsische Hundegesetz gilt seit dem Jahr 2011. Am 1. Juli 2013 endeten die Übergangsfristen. Jeder Hundehalter ist seit 1. Juli 2013 verpflichtet, jeden dann über sechs Monate alten Hund zum zentralen Register zu melden (§ 19 Abs. 3 NHundG). Die Meldung ist gebührenpflichtig. Die Registererfassung soll dazu dienen, im Schadensfall die Suche nach dem Halter zu erleichtern. Eine weitere seit dem 1. Juli 2013 gültige Regelung: Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Sachkunde (durch Prüfung Hundeführerschein) besitzen und der Gemeinde auf Verlangen vorweisen. Die Sachkunde besitzt kraft Gesetzes u.a., wer innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten hat. Sehen Sie näher hierzu auch die weiteren Befreiungstatbestände nach § 3 Abs. 6 NHundG.