Rheinland-Pfalz hat ein neues Bestattungsgesetz. Der rheinland-pfälzische Landtag hat am 10. September 2025 dem Entwurf der Landesregierung Rheinland-Pfalz zum Bestattungsgesetz (BstG) (Drs. 18/12058) zugestimmt.
Das Gesetz ermöglicht künftig, die Asche mit nach Hause zu nehmen, einen Teil seiner Asche zu einem würdevollen Erinnerungsstück verarbeiten zu lassen (beispielsweise als Schmuckstein oder in einer Keramik), die Asche außerhalb vom Friedhof verstreuen zu lassen und seine Asche in den vier großen Flüssen Rhein, Mosel, Lahn und Saar bestatten zu lassen. Mit der Möglichkeit sich für eine Tuchbestattung aus nicht religiösen Gründen zu entscheiden, wird die allgemeine Sargpflicht bei Erdbestattungen aufgehoben.
Mit der Gesetzesreform werden Kinder, die vor der 24. Schwangerschaftswoche oder mit weniger als 500 Gramm geboren werden als "Sternenkinder" bezeichnet werden. "Damit erhalten Eltern die Möglichkeit, ihre Kinder auch würdevoll zu beerdigen, und sie bekommen die Unterstützung, die sie in ihrem Trauerprozess brauchen. Wir schaffen einen rechtlichen Rahmen, der es den Eltern erlaubt, ihr Kind im Falle des gleichzeitigen oder zeitnahen Versterbens eines Elternteils, wie anlässlich eines Unfalls oder medizinischen Notfalls, gemeinsam mit dem verstorbenen Elternteil in einem Grab beerdigen zu lassen. Wir wollen dazu beitragen, den Eltern einen Raum für Trauer und Erinnerung zu geben", sagte Gesundheitsminister Clemens Hoch.
Neben den individuellen Bestattungsformen, der Finanzierung von dauerhaften Ehrengräbern von im Auslandseinsatz verstorbenen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und der Bestattung von "Sternenkindern" gibt es weitere zentrale Änderungen im Leichenschauwesen: Gerade die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden hinterfragten immer die Qualität der Leichenschau, weshalb es notwendig ist, die verschiedenen Leichenuntersuchungsarten (Leichenschau, Obduktion, anatomische Sektion), deren Durchführung, die Todesbescheinigung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten im Gesetz genauer zu regeln. Im Zuge dessen wird die Einführung einer Obduktionspflicht für Kinder bis zum 6. Lebensjahr eingeführt, wenn die Todesursache nicht zweifelsfrei geklärt ist. Das Interesse wiegt an der Aufklärung von Tötungsdelikten bei Säuglingen und Kleinkindern höher, da Fremdverschulden, wie etwa bei einem Schütteltrauma, nur durch eine Obduktion festgestellt werden kann. Um jedoch eine unnötige Obduktion zu vermeiden, führen wir als vorgeschaltete Kontrollfunktion die zweite Leichenschau ein.
Nähere Informationen zum neuen Bestattungsrecht finden Sie auf der Internetseite des Gesundheitsministeriums.
Quelle: Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 10. September 2025