Übergangsregelung zum Umsatzsteuergesetz

Januar 2020

Entscheidung des Bundes zur "Entschließung des Bundesrates zur Verlängerung des Optionszeitraums bis zur Anwendung von § 2b UStG auf juristische Personen des öffentlichen Rechts": Die Bundesregierung wurde vom Bundesrat gebeten, im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens die Übergangsregelung in § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG über den 1. Januar 2021 hinaus bis zum Ende des Jahres 2022 zu verlängern.

Der Bundesrat stellt fest, dass zahlreiche Fragen zur Anwendung von § 2b Umsatzsteuergesetz auf verschiedene Formen der interkommunalen Zusammenarbeit weiterhin ungeklärt sind und dies auch mit Blick auf die neueren unionsrechtlichen Entwicklungen zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit bei den Kommunen führt.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Kommunen Rechtssicherheit in Bezug auf die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung aller wesentlichen Formen der interkommunalen Zusammenarbeit benötigen, damit sie die erforderlichen rechtlichen, organisatorischen und sonstigen Maßnahmen treffen können, um sich auf die Neuregelung angemessen einzustellen. Diese konnte bei vielen Kommunen auf Basis der aktuell verfügbaren Anwendungshinweise noch nicht vollständig hergestellt werden.

Um insbesondere den Kommunen einen geordneten Wechsel in das neue Besteuerungssystem mit der dabei gebotenen Sorgfalt zu ermöglichen, hält es der Bundesrat daher für erforderlich, die Übergangsfrist auf der Grundlage der bereits abgegebenen Optionserklärungen bis zum Ende des Jahres 2022 zu verlängern. Quelle/Weitere Informationen: Bundesdrucksache Nr. 492/2019 vom 20. Dezember 2019