UVgO für Kommunen in Bayern zur Anwendung empfohlen

Oktober 2018

Mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547) wird den kommunalen Auftraggebern in Bayern für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) zur Anwendung empfohlen. Eine elektronische Kommunikation bei der Durchführung von Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte wird ebenfalls empfohlen. Eine Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation unterhalb der EU-Schwellenwerte besteht auch bei Anwendung der UVgO jedoch nicht. Bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 1.000 Euro (netto) bei Liefer- und Dienstleistungen, von 5.000 Euro (netto) bei Bauleistungen und von 10.000 Euro (netto) bei freiberuflichen Dienstleistungen ist ein Direktauftrag ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens zulässig. Die Bekanntmachung ist am 2. September 2018 in Kraft getreten. Quelle: AllMBl. S. 547