Verjährungsregelung des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes muss neu gefasst werden

März 2013

In seinem Beschluss vom 5. März 2013 hat der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt festgesetzt werden dürfen. "Dem Gesetzgeber obliegt es vielmehr, für einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Beitragserhebung und dem Interesse des Beitragsschuldners an Klarheit über seine Inanspruchnahme zu sorgen" (1BvR 2457/08). Der Landesgesetzgeber ist nunmehr gehalten, bis zum 1. April 2014 eine verfassungsgemäße Neuregelung der Verjährungsvorschrift im Bayerischen Kommunalabgabengesetz zu schaffen.

In Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wird die Frage in der Öffentlichkeit diskutiert, ob die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Auswirkungen auf die sog. Altanschließer-Problematik haben könnte. Aus den Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten dieser Länder sind bisher unterschiedliche Positionen bekannt:

  • VG Schwerin vom 11. April 2013 (4 A 1250/12)
  • VG Cottbus vom 8. Mai 2013 (VG 6 L 328/12)
  • OVG Sachsen vom 25. April 2013 ((5 A 478/10)
  • OVG Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2013 (OVG 9 S 75.12)