Verwaltungsvorschrift zur Düngeverordnung beschlossen

August 2020

Am 12. August 2020 hat die Bundesregierung den Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Düngeverordnung beschlossen.  Die Verwaltungsvorschrift ist Bestandteil der verbesserten Umsetzung der Nitrat-Richtlinie, die Deutschland der Europäischen Kommission aufgrund einer Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens zugesagt hat. Sie regelt  das Verfahren zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten und von durch Phosphor eutrophierten Gebieten. In diesen Gebieten müssen Landwirtinnen und Landwirte zum Schutz von Grundwasser und Oberflächenwasser künftig strengere Düngeregelungen befolgen.
Die Europäische Kommission hat Deutschland eine Klage im Zweit- bzw. Zwangsgeldverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof angedroht, wenn die Ausweisung der belasteten Gebiete nicht bis zum Jahresende 2020 durch die Länder erfolgt und die Länder nicht auch weitere Gebiete nach einheitlichen Standards einbeziehen. Diese einheitlichen Standards werden nun von der Verwaltungsvorschrift vorgegeben. An ihrer Erarbeitung waren in drei Arbeitsgruppen die Vertreter von Bund und Ländern aus Wasser- und Landwirtschaft von Beginn an gemeinsam beteiligt, um die geforderte Einheitlichkeit zu ermöglichen. Insbesondere sollen den Ausweisungen der Nitratgebiete ein Mindestnetz an Grundwassermessstellen, einheitliche landwirtschaftliche Düngedaten und ein gemeinsames Modellierungsverfahren zugrunde gelegt werden. Quelle/Weitere Informationen: BMU, Pressedienst Nr. 20/129 vom 12. August 2020


Mai 2020

Düngerecht: Strengere Regeln für besonders belastete rote Gebiete ab 2021

Die Änderungen der Düngeverordnung sind am 30. April 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und zum 1. Mai 2020 in Kraft getreten. Quelle: Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 20, 30.04.2020, S.846 ff.


März 2020

Gewässerschutz - Strengere Regeln für besonders belastete Gebiete

Der Bundesrat hat am 27. März 2020 Änderungen im Düngerecht beschlossen, die zu einem besseren Schutz des Grundwassers in Deutschland führen sollen. Das deutsche Düngerecht soll so künftig den europäischen Standards zum Gewässerschutz entsprechen. Viele neue Vorgaben werden bereits in wenigen Wochen in Kraft treten, wenn die novellierte Düngeverordnung (Referentenentwurf) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist. Die neuen strengeren Regeln für besonders belastete rote Gebiete gelten dagegen erst ab dem 1. Januar 2021, um der bis dahin durchzuführenden Überprüfung der Gebietsabgrenzung nicht vorzugreifen.

Die Neufassung der Düngeverordnung führt bundesweit verpflichtende Maßnahmen ein. So werden die Sperrfristen, in denen die Ausbringung von Düngemitteln in den Herbst- und Wintermonaten verboten ist, verlängert, die ungedüngten Abstände zu Gewässern vergrößert und und die Düngung auf gefrorenem Boden wird verboten. Mit den neuen Regeln wird auch ein verbessertes Monitoring der Nitratwerte eingeführt. Künftig sollen die Belastungen deutschlandweit genauer analysiert werden, um rechtzeitig effektive Gegenmaßnahmen zu ermöglichen.

Eine zentrale Maßnahme ist die Reduzierung der Düngung um 20 Prozent pro Betrieb in den Gebieten, die besonders hohe Nitratbelastungen aufweisen ("rote Gebiete"). Bis zum 1. Januar 2020 soll zunächst eine Verwaltungsvorschrift von Bund und Ländern erarbeitet werden, die als einheitliche Grundlage für die Ausweisung dieser roten Gebiete durch die Bundesländer fungiert. Ziel ist, dass die Ausweisung in Zukunft differenzierter erfolgt und sich stärker am Verursacherprinzip orientiert. Eckpunkte dieser Verwaltungsvorschrift sind bereits mit den Ländern abgestimmt.

Teil des Pakets ist auch eine Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes, die der Bundesrat am 27. März 2020 im ersten Durchgang behandelt hat und die nach Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat im Juli 2020 in Kraft treten soll. Mit der Änderung wird für landwirtschaftliche Flächen, die eine Hangneigung von mindestens fünf Prozent aufweisen und die an Flüsse, Bäche oder Seen grenzen, eine Pflicht zur Erhaltung oder Herstellung einer ganzjährig begrünten Pflanzendecke in einem Bereich von fünf Metern landseits eingeführt. Hierdurch sollen erosionsbedingte Abschwemmungen insbesondere von Phosphor und Nitrat verhindert werden. Im Sommer 2018 hatte der Europäische Gerichtshof Deutschland verurteilt, weil die EU-Nitratrichlinie nicht ausreichend umgesetzt wurde. Die genannten aktuellen Änderungen sollen Rechtslage und Praxis in Deutschland wieder in einen europarechtskonformen Zustand bringen. Quelle/Weitere Informationen: Bundesumweltministerium, Pressemitteilung Nr. 51 vom 27. März 2020