Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in seinem jetzt mit Entscheidungsgründen veröffentlichten Beschluss (VG Stuttgart Beschluss vom 29. April 2013, Aktenzeichen: 7 K 929/13) den Antrag von Unterzeichnern des Bürgerbegehrens "Energie- und Wasserversorgung Stuttgart" auf Erlass einer Anordnung zur Sicherung der von der Netzinitiative begehrten Übernahme der Konzession und des Betriebs der Stuttgarter Energie-Netze zurückgewiesen.
Es besteht kein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines Bürgerbegehrens, welches auf die ausschreibungsfreie Vergabe von Strom- und Gasnetz-Konzessionen nach § 46 EnWG gerichtet ist. Quelle: www.openjur.de