Weitere 100 Millionen Euro zusätzlich für Förderung für private E-Auto-Ladestationen an Wohngebäuden

Mai 2021

Die Förderung für Elektroautos an Wohngebäuden wird noch einmal um weitere 100 Millionen Euro aufgestockt und damit erneut verlängert, teilt das Bundesverkehrsministerium mit. Insgesamt stehen damit nun eine halbe Milliarde Euro an Bundesmitteln zur Verfügung. Mit einem Zuschuss von 900 Euro werden der Kauf und die Installationen der sogenannten Wallboxen unterstützt.

Aktueller Umsetzungsstand des Förderprogramms
Bislang sind rund 385.000 Anträge für rund 470.000 Ladepunkte eingegangen.

Wer kann Anträge stellen?

Träger von Investitionsmaßnahmen (z.B. Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschaften, Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und Bauträger) zur Errichtung einer Ladestation für Elektroautos im nicht öffentlich zugänglichen Bereich von selbst genutzten oder vermieteten Wohngebäuden.

Was wird gefördert?
Gefördert werden der Erwerb und die Errichtung einer fabrikneuen, nicht öffentlich zugänglichen Ladestation inklusive des elektrischen Anschlusses (Netzanschluss) sowie damit verbundene notwendige Nebenarbeiten (Definition der Gesamtkosten siehe unter "Wie wird gefördert?") an Stellplätzen von bestehenden Wohngebäuden in Deutschland, wenn u. a.:

  • die Ladestation über eine Normalladeleistung von 11 kW verfügt,
  • der Strom zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien kommt,
  • die Ladestation intelligent und steuerbar ist (mit Blick auf die Netzdienlichkeit)

Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt durch einen Investitionszuschuss, der nach Abschluss des Vorhabens auf das Bankkonto des Antragstellers überwiesen wird. Der Zuschuss beträgt pauschal 900 Euro pro Ladepunkt. Unterschreiten die Gesamtkosten des Vorhabens den Zuschussbetrag, wird keine Förderung gewährt. Der Zuschuss kann bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) über das Zuschussportal beantragt werden und muss vor Beginn des Vorhabens erfolgen. Bei der Ermittlung der Gesamtkosten können Kosten für folgende Leistungen berücksichtigt werden:

  • Ladestation
  • Energiemanagementsystem/Lademanagementsystem zur Steuerung von Ladestationen
  • Elektrischer Anschluss (Netzanschluss)
  • Notwendige Elektroinstallationsarbeiten (zum Beispiel Erdarbeiten)

Quelle/Weitere Informationen: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Pressemitteilung vom 4. Mai 2021