Ein geblitzter Kraftfahrzeugführer parkte zunächst die Messanlage zu und fuhr dann mit einem Traktor mit Frontlader vor, der nicht abgeschleppt werden konnte. Die zuständige Behörde stellte daraufhin einen Strafantrag wegen Nötigung. Nachdem das zuständige Amtsgericht den Autofahrer wegen Nötigung mit einer Geldstrafe belegte, ging das Verfahren durch die Instanzen und endete beim Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2013, Az. 1 StR 469/12).
Die Richter lehnten eine Bestrafung wegen Nötigung ab, weil die Maßnahmen des Kraftfahrers nicht geeignet waren, die Messeinrichtung selbst zu beschädigen oder unbrauchbar zu machen. Der Raser hat weder den Tatbestand der Nötigung erfüllt noch eine öffentliche Einrichtung zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar gemacht. Aktuellen Meßstörungen durch Zuparken kann die Ordnungsbehörde im Zweifel durch ordnungsbehördliche Maßnahmen beseitigen.