Fragen zur Organisation unserer Veranstaltungen?
Bitte wenden Sie sich an unseren Kundenservice:
Tel.: 030 390473-610
E-Mail: kundenservice@vhw.de
Wenn Sie Mitglied der Architekten- oder Ingenieurkammer sind, eine Fachanwaltsbezeichnung führen oder als Immobilienmakler oder Wohnimmobilienverwalter gewerblich tätig sind, sind Sie zur regelmäßigen beruflichen Fortbildung verpflichtet.
Ob eine vhw-Veranstaltung als Pflichtfortbildung anerkannt bzw. zur Pflichtfortbildung geeignet ist, können Sie den Programm-Infos oder den Hinweisen zur Teilnahme auf der Veranstaltungsdetailseite entnehmen.
Bei unseren Webinaren ist die Möglichkeit der Interaktion des Dozierenden mit den Teilnehmenden sowie der Teilnehmenden untereinander sichergestellt. Der Nachweis der durchgängigen Teilnahme kann erbracht werden.
Für folgende Berufsgruppen gelten die hier beschriebenen Regelungen.
Webinare, die zur Pflichtfortbildung geeignet und bundesweit von Interesse sind, lassen wir bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen anerkennen. Die Teilnahmebescheinigung mit der Anerkennung bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen können Sie auch zum Nachweis der Pflichtfortbildung bei den Architektenkammern Baden-Württemberg, Bremen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Saarland vorlegen. Diese wird in der Regel im gleichen Umfang anerkannt.
Die Architektenkammern Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen und Schleswig-Holstein erkennen geeignete Veranstaltungen ohne förmliches Anerkennungsverfahren an.
Bei der Architektenkammer Bayern besteht keine Pflicht zum Nachweis der beruflichen Fortbildung.
Möchten Sie ein Webinar zum Nachweis ihrer Pflichtfortbildung bei der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen nutzen, stellen wir auf ihren Wunsch gerne einen Antrag auf Anerkennung. Damit eine Veranstaltung rechtzeitig vor Termin anerkannt werden kann, benötigen die Kammern einen Vorlauf von bis zu 7 Wochen.
Webinare, die zur Pflichtfortbildung geeignet und bundesweit von Interesse sind, lassen wir bei der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen anerkennen. Die Teilnahmebescheinigung mit der Anerkennung bei der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen können Sie auch zum Nachweis der Pflichtfortbildung bei der Bayerischen Ingenieurkammer-Bau und den Ingenieurkammern Brandenburg, Bremen und Niedersachsen vorlegen. Diese wird in der Regel im gleichen Umfang anerkannt.
Die Ingenieurkammern Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland und Schleswig-Holstein erkennen geeignete Veranstaltungen ohne förmliches Anerkennungsverfahren an.
Bei den Ingenieurkammern Berlin und Hamburg besteht keine Pflicht zum Nachweis der beruflichen Fortbildung.
Möchten Sie ein Webinar zum Nachweis ihrer Pflichtfortbildung bei der Ingenieurkammer Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen nutzen, stellen wir auf ihren Wunsch gerne einen Antrag auf Anerkennung. Damit eine Veranstaltung rechtzeitig vor Termin anerkannt werden kann, benötigen die Kammern einen Vorlauf von bis zu 7 Wochen.
Ob eine vhw-Veranstaltung zur Pflichtfortbildung nach § 15 FAO für geeignet halten, können Sie dem Programmblatt oder den Hinweisen zur Teilnahme entnehmen.
Die Rechtsanwaltskammern haben sich darauf geeinigt, keine Vorabzertifizierungen bestimmter Veranstaltungen zu erteilen. Sofern Sie sich bezüglich der Anerkennung einer Veranstaltung unsicher sind, sollten Sie die Rechtsanwaltskammer um eine unverbindliche Einschätzung bitten.
Ob wir eine vhw-Veranstaltung zur Pflichtfortbildung nach § 34c Abs. 2a GewO i. V. m. § 15b MaBV für geeignet halten, können Sie dem Programmblatt oder den Hinweisen zur Teilnahme entnehmen. Die Entscheidung, ob diese Veranstaltung als Pflichtfortbildung anerkannt wird, liegt bei der jeweils für die Prüfung Ihres Weiterbildungsnachweises zuständigen Behörde.
Stand: August 2025 (alle Angaben ohne Gewähr)