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Veranstaltungsdetails

Wohngeld- und Sozialrecht

Aktuelle Rechtsprechung des BSG und BayLSG zum SGB II

Termin
10.10.2023
Uhrzeit
10:00 - 16:30 Uhr
Ort | Bundesland
Nürnberg | Bayern
VA-Typ | Nr.
Präsenzveranstaltung | BY230904
Dozierende
Sabine Berndt, Friedrich Thanner
Nicht-Mitglieder
€ 415,00*
vhw-Mitglieder
€ 350,00*
(*) Preise umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 22 UStG

Dozierende

Sabine Berndt

Richterin am Bayerischen Landessozialgericht in dem für das SGB II zuständigen Senat

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Friedrich Thanner

Friedrich Thanner

Ab 1. September 2016 Richter am Sozialgericht München in einer für das SGB II zuständigen Kammer, bis dahin Richter am Bayerischen Landessozialgericht.

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Inhalte

Die bewährten Referenten werden wieder die wichtigen Entscheidungen des letzten Jahres darstellen und mit Ihnen zusammen die Folgen für die Praxis besprechen.

Das BSG hat in einem Urteil entschieden, dass ein Leistungsbezieher nach einer Nullfestsetzung wegen mangelnder Mitwirkung nach § 41a Abs. 3 SGB II auch im Klageverfahren noch Unterlagen einreichen kann. Das BSG hat sich dann größte Mühe gegeben, den Eindruck zu erwecken, dass die gesetzliche Regelung dann trotzdem noch irgendeinen Sinn haben könnte. In diesem Urteil ging es daneben auch um die prozessuale Präklusion nach § 106a SGG - auch das ist ein begrenztes Mittel.

In einer anderen Entscheidung ging es um eine Aufhebung und Erstattung wegen einer eventuell steuerprivilegierten Tätigkeit neben einer laufenden Rente. Zum einen ging es um die korrekte Bereinigung der beiden Einkommen. Zum anderen verstarb die Leistungsempfängerin während der Revision und deren Erbe führte den Rechtsstreit fort. Hier hat das BSG erstmals klargestellt, dass ein Anspruch auf höhere Leistungen (hier bei rechtzeitiger Aufhebung ohne Erstattung) mit dem Tod erlischt. Die daneben bestehende Erstattung konnte der Erbe dagegen sachlich überprüfen lassen.

Sehr spannend war ein Fall, in dem eine russische Altersrente verschwiegen wurde. Wegen des Leistungsausschlusses führte das zur Rücknahme der Bewilligung für fast fünf Jahre und einer Erstattung von etwa 42.000,- €. Die Betroffene wollte das Jobcenter nun auf eine Erstattung durch den Sozialhilfeträger verweisen und damit §§ 45 ff SGB X sperren. Außerdem bestand Anlass, grob fahrlässige Falschangaben bei schlechten Sprachkenntnissen zu prüfen.

In einem Urteil hat das BSG erkannt, dass eine Veranstaltung auf dem Schulgelände, eine Zirkusprojektwoche, kein Schulausflug nach § 28 Abs. 2 SGB II sein kann. Aber dann hat es trotzdem diesen Anspruch bejaht.

Zwei Jobcenter stritten über eine Erstattung nach einem Aufenthalt im Frauenhaus nach § 36a SGB II. Die Leistungsempfängerin hatte kurzzeitig bei einer Freundin gewohnt und ging dann in ein Frauenhaus.

Beim Ausschluss von Ausländern gab es eine neue Konstellation. Eine Lettin hatte von ihren in Deutschland lebenden Eltern überschaubare Unterstützungszahlungen erhalten. Dann zog auch sie nach Deutschland und ging es um ein Aufenthaltsrecht als nachziehende Familienangehörige. Verfahrensrechtlich gab es auch ein Problem: Es gab nach der strittigen Ablehnung einen Weiterbewilligungsantrag, über den das Jobcenter noch nicht entschieden hatte. Das LSG hatte auch für diese Zeit den Sozialhilfeträger nach Beiladung verurteilt.

Ein Berufsfachschüler erhielt BAföG und einen KdU-Zuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II a.F. Nach einer rückwirkenden Aufhebung der BAföG-Bewilligung stellte der Leistungsempfänger mit Hilfe von § 28 SGB X einen nachgeholten Antrag auf Alg II.

Ein veröffentlichtes Urteil des SG Münchens betrifft einen Umzug im laufenden Leistungsbezug in eine zu teure Wohnung während der Karenzzeit des Bürgergelds.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich zu der Frage geäußert, ob ein Rechtsanwalt vor einer Untätigkeitsklage den Sachstand abfragen muss.

Diese Vorausschau auf das Seminar ist unvollständig - es werden weitere Themen dazukommen. Das BSG wird bis zum Seminar noch weitere wichtige Entscheidungen treffen. Außerdem hoffen wir, dass einige Sozialgerichte und Landessozialgerichte Entscheidungen zum neuen Bürgergeld veröffentlichen werden.

Gesundheitsschutz hat Priorität

Informationen über Maßnahmen zum Infektionsschutz bei Präsenzveranstaltungen finden Sie hier.
Zielgruppe

Leiter(innen) und Mitarbeiter(innen) der Leistungs-, Vermittlungs- und Widerspruchsabteilungen der Jobcenter.

Inhaltlich zuständig

Ass. jur. Maja Ohlwein

Organisatorisch zuständig

Silke Frasch

Organisation

Anschrift

vhw-Geschäftsstelle Bayern
Josephsplatz 6
80798 München

Veranstaltungsort